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1678 VIII 4 Bündnisvertrag von Kopenhagen
Brandenburg - Preußen, Dänemark, Münster |
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Hohe Bundtsverwandte für eine hohe nothurfft geachtet, sich durch
eine nähere Zusammensetzung wieder dergleichen unerträg-
liche propositiones und gefährliches absehen des feindts so viel
müglich zu verwahren, und dero respective Reiche und Lande
in Sicherheit zu setzen, gestalt Sie dan dero behueff aller-
seiths Ihre zu solchem ende mitt genugsamer Instruction
und Vollmacht versehene Ministros, alhie zusammentretten
laßen, welche nach wohlerwogenen Umbständen und gepflo-
genen reiffen berathschlagungen, sich biß auff dero Hohen
herren Principalen approbation folgender articul einmüh-
tig verglichen.
1. Weiln der gemeinen sach so woll in genere alß einem jeden
Allÿrten ins besondere, nichts schädtlichers sein kan, alß wan
zwischen denselben sich eine trennung und separation er-
äugnen solte, und des feindts hoffnung anitzo darauff haubt-
sächlich gerichtet zu sein scheinet, So wollen die Contrahirende
Hohe Bundts Verwandten sich eüßerst bemühen und angelegen
sein laßen, damit dero gesambte Hohe Confoederirten in
einer unzertrenlichen union und bestendigem guten ver-
trauen, alß das einzige mittel umb das gemeinen wesen
wieder auffzuhelffen und des feindts höchstgefährliche desseins
zu unterbrechen, erhalten, kein friedt oder Stillstandt der
waffen, alß mit allgemeinem Consens, und eines jeden
Allÿrten gebührender satisfaction eingegangen, sondern der
krieg mit eüßersten kräfften so lang gesambter handt
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